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Satzung

Satzung

Satzung des Vereins "Aschaffenburger Kinderträume e.V." 8 November 2012

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Aschaffenburger Kinderträume e. V ". Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Aschaffenburg.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung schwerkranker, behinderter oder von Krieg, Hungersnöten und Umweltkatastrophen betroffenen Kinder und Jugendlichen, oder anderweitig benachteiligten Kindern in der Region Aschaffenburg. Der Verein veranstaltet zu diesem Zweck gelegentlich Benefizveranstaltungen und Spendenaufrufe zugunsten vorgenannter Zielgruppen. Außerdem unterstützt der Verein "Aschaffenburger Kinderträume e.V." solche förderungswürdige und mildtätige Vereine, die sich in besonderer Art und Weise der Hilfe von kranken und notleitenden Kindern widmen.Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden

b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres, durch Tod oder durch Ausschluss aus dem        Verein.

d) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung  der Satzung vorliegen.

e) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

f) Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind      Beitragsfrei.

g) Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von dieser oder vom Vorstand Personen des Öffentlichen und Privaten Rechts aufgenommen werden, die sich der  Förderung des Vereins besonders annehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Gesetzliche vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit ein von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 Euro im Jahr erhalten

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben;

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden  rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, oder einem Steuerberatungsbüro zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands, über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolt auf schriftlichen oder elektronischem Weg. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts andere bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassungdie einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über den Verlauf ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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